Inhaltsübersicht

Artikel 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. IJsseldijk Horeca Beheer, mit Sitz in Zuidlaren, KvK-Nummer 81884168, wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verkäufer bezeichnet.
  2. Die Gegenpartei des Verkäufers wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Käufer bezeichnet.
  3. Die Parteien sind Verkäufer und Käufer gemeinsam.
  4. Der Vertrag bezieht sich auf die Kaufvereinbarung zwischen den Parteien.

Artikel 2 - Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren durch oder im Namen des Verkäufers.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur möglich, wenn sie von den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

Artikel 3 - Zahlung

  1. Der volle Kaufpreis wird immer sofort im Webshop bezahlt. Bei Reservierungen wird in manchen Fällen eine Anzahlung erwartet. In diesem Fall erhält der Käufer einen Nachweis über die Reservierung und die Vorauszahlung.
  2. Wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt, ist er in Verzug. Bleibt der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
  3. Bleibt der Käufer in Verzug, wird der Verkäufer die Einziehung vornehmen. Die Kosten für eine solche Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Diese Inkassokosten werden auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten berechnet.
  4. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaufschubs des Käufers werden die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort fällig und zahlbar.
  5. Weigert sich der Käufer, an der Ausführung des Auftrags durch den Verkäufer mitzuwirken, ist er dennoch verpflichtet, den vereinbarten Preis an den Verkäufer zu zahlen.

Artikel 4 - Angebote, Kostenvoranschläge und Preise

  1. Angebote sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Frist für die Annahme angegeben. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, so verfällt es.
  2. Die in den Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und berechtigen den Käufer bei Überschreitung nicht zur Auflösung oder zum Schadenersatz, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Angebote und Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für Nachbestellungen. Die Parteien müssen dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.
  4. Der auf Angeboten, Offerten und Rechnungen angegebene Preis besteht aus dem Kaufpreis einschließlich der Mehrwertsteuer und etwaiger anderer staatlicher Abgaben.

Artikel 5 - Recht auf Widerruf

  1. Nach Erhalt der Bestellung hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen aufzulösen (Widerrufsrecht). Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die (gesamte) Bestellung beim Verbraucher eingeht.
  2. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Produkte nach seinen Spezifikationen angefertigt werden oder nur eine kurze Haltbarkeit haben.
  3. Der Verbraucher kann ein vom Verkäufer bereitgestelltes Widerrufsformular verwenden. Der Verkäufer ist verpflichtet, dieses dem Käufer unverzüglich nach dessen Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  4. Während der Bedenkzeit wird der Verbraucher das Produkt und seine Verpackung sorgfältig behandeln. Er wird das Produkt nur in dem Maße auspacken oder benutzen, wie es notwendig ist, um zu beurteilen, ob er das Produkt behalten möchte. Macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so sendet er das unbenutzte und unbeschädigte Produkt mit dem gesamten gelieferten Zubehör und - wenn möglich - in der Originalverpackung an den Verkäufer zurück, und zwar gemäß den angemessenen und klaren Anweisungen des Unternehmers.

Artikel 6 - Änderung des Abkommens

  1. Stellt sich während der Ausführung des Vertrags heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, passen die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung entsprechend an.
  2. Vereinbaren die Parteien, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, so kann sich dies auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung auswirken. Der Verkäufer wird den Käufer so schnell wie möglich darüber informieren.
  3. Hat die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen, so informiert der Verkäufer den Käufer vorab schriftlich darüber.
  4. Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, so hat der Verkäufer anzugeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu einer Überschreitung dieses Preises führt.
  5. Ungeachtet der Bestimmungen des dritten Absatzes dieses Artikels kann der Verkäufer keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen ist, die ihm zuzurechnen sind.

Artikel 7 - Lieferung und Gefahrübergang

  1. Sobald die gekaufte Sache beim Käufer eintrifft, geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über.

Artikel 8 - Prüfung und Beschwerden

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, auf jeden Fall aber innerhalb einer möglichst kurzen Frist. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferten Sachen in Qualität und Quantität dem entsprechen, was die Parteien vereinbart haben, oder ob sie zumindest in Qualität und Quantität den Anforderungen entsprechen, die im normalen (Geschäfts-)Verkehr an sie gestellt werden.
  2. Beanstandungen wegen Beschädigung, Fehlmengen oder Verlust der gelieferten Waren müssen dem Verkäufer innerhalb von 10 Werktagen ab dem Tag der Lieferung der Waren durch den Käufer schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Wird der Beanstandung innerhalb der genannten Frist stattgegeben, ist der Verkäufer berechtigt, entweder nachzubessern, neu zu liefern oder auf die Lieferung zu verzichten und dem Käufer eine Gutschrift über den entsprechenden Teil des Kaufpreises zu erteilen.
  4. Geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Anzahl, Größe oder Ausführung können dem Verkäufer nicht angelastet werden.
  5. Reklamationen, die sich auf ein bestimmtes Produkt beziehen, wirken sich nicht auf andere Produkte oder Teile desselben Vertrags aus.
  6. Reklamationen werden nicht akzeptiert, nachdem die Ware beim Käufer bearbeitet wurde.

Artikel 9 - Muster und Modelle

  1. Wurde dem Käufer ein Muster oder Modell gezeigt oder zur Verfügung gestellt, so wird davon ausgegangen, dass es nur als Anhaltspunkt diente, ohne dass die zu liefernde Ware dem Muster oder Modell entsprechen muss. Anders verhält es sich, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die zu liefernde Ware damit übereinstimmen soll.
  2. Bei Verträgen, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Angabe der Fläche oder andere Maße und Angaben nur als Hinweis gedacht sind, ohne dass sie notwendigerweise der zu liefernden Sache entsprechen.

Artikel 10 - Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt "ab Werk/Laden/Lager". Das bedeutet, dass alle Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem der Verkäufer sie ihm liefert oder liefern lässt oder zu dem die Waren ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
  3. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
  4. Wenn die Ware geliefert wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferkosten in Rechnung zu stellen.
  5. Benötigt der Verkäufer für die Ausführung des Vertrags Daten des Käufers, so beginnt die Lieferfrist, nachdem der Käufer diese Daten dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat.
  6. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist ein Richtwert. Sie ist niemals eine Frist. Wird die Frist überschritten, muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen.
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware in Teilen zu liefern, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Im Falle einer Teillieferung ist der Verkäufer berechtigt, diese Teile gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 11 - Höhere Gewalt

  1. Kann der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, so haftet er nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen.
  2. Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien in jedem Fall jeden Umstand, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigen konnte und aufgrund dessen die normale Erfüllung des Vertrags vom Käufer billigerweise nicht verlangt werden kann, wie z. B. Krankheit, Krieg oder Kriegsgefahr, Bürgerkrieg und Aufruhr, Kriegshandlungen, Sabotage, Terrorismus, Energieausfall, Überschwemmung, Erdbeben, Feuer, Betriebsbesetzung, Streiks, Aussperrung, geänderte behördliche Maßnahmen, Transportschwierigkeiten und andere Störungen im Betrieb des Verkäufers.
  3. Darüber hinaus verstehen die Parteien unter höherer Gewalt den Umstand, dass Zulieferer, von denen der Verkäufer bei der Erfüllung des Vertrages abhängig ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommen, es sei denn, dies ist dem Verkäufer zuzurechnen.
  4. Tritt eine der oben genannten Situationen ein, aufgrund derer der Verkäufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht erfüllen kann, werden diese Verpflichtungen so lange ausgesetzt, wie der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Hat die im vorstehenden Satz genannte Situation 30 Kalendertage angedauert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen.
  5. Falls die höhere Gewalt länger als drei Monate andauert, hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Auflösung kann nur per Einschreiben erfolgen.

Artikel 12 - Übertragung von Rechten

  1. Die Rechte einer Partei aus diesem Vertrag können nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. Diese Bestimmung gilt als vermögensrechtliche Bestimmung im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Artikel 13 - Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die beim Verkäufer vorhandenen Waren sowie die gelieferten Waren und Teile bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den gesamten vereinbarten Preis bezahlt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen und die Ware zurücknehmen.
  2. Werden die vereinbarten Vorauszahlungsbeträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten so lange einzustellen, bis der vereinbarte Teil doch noch gezahlt wird. Es liegt dann ein Gläubigerverzug vor. Eine verspätete Lieferung kann dem Verkäufer in diesem Fall nicht vorgehalten werden.
  3. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die unter seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
  4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
  5. Wenn die Waren noch nicht geliefert wurden, aber die vereinbarte Vorauszahlung oder der Preis nicht vereinbarungsgemäß gezahlt wurde, hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ware wird dann erst geliefert, wenn der Käufer vollständig und vertragsgemäß gezahlt hat.
  6. Im Falle der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit oder des Zahlungsaufschubs des Käufers werden die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig.

Artikel 14 - Haftung

  1. Die Haftung für Schäden, die sich aus der Ausführung eines Vertrags ergeben oder damit zusammenhängen, ist stets auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall von der/den abgeschlossenen Haftpflichtversicherung(en) gezahlt wird. Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag der Selbstbeteiligung aus der betreffenden Police.
  2. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruhen.

Artikel 15 - Pflicht zur Beschwerde

  1. Der Käufer ist verpflichtet, Beanstandungen an den ausgeführten Arbeiten unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Die Reklamation muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Verkäufer angemessen reagieren kann.
  2. Bei einer berechtigten Reklamation ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu reparieren und gegebenenfalls zu ersetzen.

Artikel 16 - Garantien

  1. Wenn der Vertrag Garantien enthält, gilt Folgendes. Der Verkäufer garantiert, dass die verkauften Waren dem Vertrag entsprechen, dass sie mängelfrei funktionieren und dass sie für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren nach Erhalt der verkauften Waren durch den Käufer.
  2. Mit der genannten Garantie soll eine Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer geschaffen werden, so dass die Folgen eines Garantieverstoßes immer vollständig zu Lasten und auf Risiko des Verkäufers gehen und der Verkäufer sich bei einem Garantieverstoß niemals auf Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann. Die Bestimmungen des vorigen Satzes gelten auch, wenn der Käufer von der Verletzung wusste oder durch eine Untersuchung hätte wissen können.
  3. Diese Garantie gilt nicht, wenn der Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne Erlaubnis Änderungen vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen oder den Kaufgegenstand für Zwecke verwendet haben, für die er nicht bestimmt ist.
  4. Bezieht sich die vom Verkäufer gewährte Garantie auf einen Gegenstand, der von einem Dritten hergestellt wurde, so beschränkt sich die Garantie auf die von diesem Hersteller gewährte Garantie.

Artikel 17 - Geistiges Eigentum

  1. IJsseldijk Horeca Beheer behält alle geistigen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Rechte an Zeichnungen und Modellen usw.) an allen Produkten, Entwürfen, Zeichnungen, Schriften, Trägern mit Daten oder anderen Informationen, Zitaten, Abbildungen, Skizzen, Modellen, Modellen usw., es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IJsseldijk Horeca Beheer darf der Kunde die genannten geistigen Eigentumsrechte nicht vervielfältigen, ausstellen und/oder Dritten zur Verfügung stellen oder anderweitig nutzen.

Artikel 18 - Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. IJsseldijk Horeca Beheer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
  2. Änderungen von geringerer Bedeutung können jederzeit vorgenommen werden.
  3. Größere inhaltliche Änderungen werden von IJsseldijk Horeca Beheer nach Möglichkeit im Voraus mit dem Auftraggeber besprochen.
  4. Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentlich ändern.

Artikel 19 - Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

  1. Auf den Vertrag zwischen den Parteien ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
  2. Das niederländische Gericht des Bezirks, in dem IJsseldijk Horeca Beheer seinen Sitz hat, ist ausschließlich für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.
  3. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
  4. Wenn in einem Gerichtsverfahren eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen belastend angesehen werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.